Informationen Baukoordinatoren


Rechtlich 

 

  •  aus der Rechtsprechung

 

 Die Doppelhaushälfte und die Baustellenverordnung

 

Zur Frage, ob ein Koordinator für Sicherheit- und Gesundheitsschutz nach Baustellenverordnung beauftragt werden muss, hat das Verwaltungsgericht Augsburg durch Beschluss vom 29. Juli 2019 entschieden.

 

 

Der nachfolgende fachliche Beitrag hierzu von Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich, Professor für Wirtschaftsrecht, Arbeits-, Technik- und Unternehmensorganisationsrecht und Recht für Ingenieure an der Hochschule München wurde erstmals in der Fachzeitschrift Bauportal 2/2020 veröffentlicht.

Hier der komplette Beitrag:

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Entscheidung zur Vergütung von Leistungen nach BaustellV

 

Zusammenfassung – OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2004 – 14 W 63/03

 

Sachverhalt: Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Architekten beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Architekten als Koordinator nach Baustellenverordnung geltend machen will. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurde vom Landgericht abgelehnt. Die Tätigkeit als Koordinator nach der Baustellenverordnung sei als eine Sonderleistung anzusehen, die nach § 5 Abs. 4 HOAI nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung vergütungspflichtig sei. Weil es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung fehle, könne Honorar für die Tätigkeit als Koordinator nicht verlangt werden. Gegen diese Entscheidung legte der Insolvenzverwalter Beschwerde ein, über die das OLG Celle mit Beschluss vom 05.07.2004 – 14 W 63/03 entschieden hat.

 

Das OLG sieht in der Tätigkeit als Koordinator nach Baustellenverordnung keine in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelte Leistung. Diese Tätigkeit sei eine arbeitschutzrechtliche Tätigkeit und keine unter die HOAI fallende Architekten- oder Ingenieurtätigkeit. Die HOAI als öffentliches Preisrecht knüpfe an bestimmte Leistungsbilder des Architekten und Ingenieurs an und schränke die Vertragsfreiheit insoweit aus bestimmten Gründen ein. Diese Einschränkung auch auf anderweitige Tätigkeiten auszudehnen, sei nicht gerechtfertigt und auch vom Gesetzgeber nicht gewollt.

 

Da im vorliegenden Fall demzufolge eine gesetzliche und auch eine vertragliche Honorarregelung fehlte, sah das Gericht die geforderte Vergütung von 0,4 % der Nettobausumme im Rahmen des Üblichen. Das BGB regelt in § 632 (Werkverträge) bzw. § 612 (Dienstverträge) sinngemäß, dass die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn keine Honorarvereinbarung für eine Leistung getroffen wurde und keine gesetzliche Regelung (wie z.B. die HOAI) die Vergütung regelt. Da es sowohl für Dienstverträge, als auch für Werkverträge bei Fehlen einer Honorarregelung auf die übliche Vergütung ankommt, konnte das Gericht offen lassen, welcher Vertragsart die Leistung des Koordinators nach Baustellenverordnung zuzuordnen ist.

 

Schlussfolgerung und Hinweis für die Praxis:  Bei der Tätigkeit als Koordinator nach Baustellenverordnung handelt es sich um eine Leistung, die nicht den Beschränkungen der HOAI unterliegt und für die das Honorar frei vereinbart werden kann. Aus Beweisgründen empfiehlt sich immer eine schriftliche Vereinbarung. Die Vergütung sollte nach realem Zeitaufwand nach vorheriger Kalkulation auch unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades für die Arbeitssicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Bau auf der konkreten Baustelle erfolgen. Ist einmal keine schriftliche Honorarvereinbarung vorab getroffen worden, so kann nach diesem Urteil 0,4 % der Nettobausumme abgerechnet werden. Das OLG deutete in seinem Urteil auch darauf hin, dass evtl. ein Honorar von 0,6 % im Rahmen des Üblichen liegen könne. Eine Entscheidung darüber liegt jedoch bisher noch nicht vor.

 

 

  • Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

 

Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-INFOV) in Kraft getreten. Diese Verordnung verpflichtet jeden Dienstleistungserbringer, also auch Architekten, Ingenieure, Planer, Sachverständige ebenso wie Anwälte etc., die dort aufgeführten Informationspflichten zu beachten. Die Regelung dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie des Europäischen Parlamentes.

 

In der Verordnung werden eine Reihe von Informationen aufgelistet, die nunmehr nachweisbar dem Kunden gegeben werden müssen. Dadurch soll für mehr Transparenz und Schutz vor bzw. bei Vertragsabschlüssen gesorgt werden.

 

Betroffen sind von den Informationspflichten ca. 3,3 Mio Unternehmen sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen. Die Wirtschaftliche Gesamtbelastung wird auf ca. 94 Mio. geschätzt, die durch die Einführung dieser Verordnung der Wirtschaft entstehen!

 

Mitteilung der Informationen an den Dienstleistungsempfänger:

 

Der Dienstleistungserbringer hat die unten genannten Informationen wahlweise

 

1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus direkt mitzuteilen

 

2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, (z. B. Aushang im Büro)

 

3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen (z.B. Veröffentlichung der Daten auf der Homepage und Mitteilung der Internetadresse) oder

 

4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

 

Zeitpunkt und Form der Information:

 

Diese Informationen müssen dem Auftraggeber in klarer und verständlicher Form vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

 

Inhalt der Information:

 

Die Verordnung unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellende Informationen und auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen.

 

a) Stets zur Verfügung zu stellende Informationen sind gemäß § 2 DL-InfoV:

 

1. Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

 

2. Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere Telefonnummer, e-Mail-Adresse oder Faxnummer,

 

3. falls Eintragung in das das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

 

4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle

 

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

 

6. Benennung der (gesetzlichen) Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen

 

7. gegebenenfalls die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

 

8. gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

 

9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

 

10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

 

11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

 

b) Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen gemäß § 3 der DL-InfoV sind:

 

1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

 

(z.B. Hinweis auf das Baukammerngesetz bzw. Durchführungsverordnung zum Baukammergesetz und wo diese eingesehen werden können)

 

2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, (z.B. Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen)

 

3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und

 

4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen. (z.B. Adresse der Schlichtungsstelle bei der zuständigen Architektenkammer und der Hinweis darauf, dass das Verfahren freiwillig erfolg und mit Kosten verbunden ist).

 

Zu beachten ist, dass diese Informationen stets in allen ausführlichen Informationsunterlagen enthalten sein müssen.

 

Was ist noch zu beachten?

 

– Erforderliche Preisangaben

 

Sofern der Dienstleistungsempfänger kein Letztverbraucher (wie privater Bauherr) ist, müssen von dem Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

 

1. sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen

 

2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

 

Der "schutzbedürftige" Letztverbraucher wird bereits schon von der Preisangabenverordnung geschützt, deshalb werden durch die DL-InfoV nur die Preisangaben gegenüber dem Dienstleistungsempfänger geregelt, die nicht bereits unter diese Preisangabenverordnung fallen.

 

– Verbot diskriminierender Bestimmungen gemäß § 5 DL- InfoV

 

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

 

Folgen der Nichtbeachtung dieser DL-InfoV

 

Wer eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Weiterhin können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.