Pflichten nach Baustellenverordnung

 

 

Ziel und inhaltliche Schwerpunkte

 

Die Baustellenverordnung dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen. Sie richtet sich an Sie als Bauherr und Veranlasser des Bauvorhabens und überträgt Ihnen bei der Planung der Ausführung und während der Bauphase folgende neue Pflichten:

 

  • Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsschutzpflichten
  • Vorankündigung bei der Behörde bei größeren Bauvorhaben
  • Bestellung eines Koordinators und koordinieren der Maßnahmen des Arbeitsschutzes
  • Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei größeren Baustellen und bei besonders gefährlichen Arbeiten 
  • Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage 
  • Ggf. bei nur einem Arbeitgeber auf der Baustelle - im Falle einer Vorankündigung oder bei besonders gefährlichen Arbeiten - Unterrichtung des Arbeitgebers über besondere Umstände auf dem Baugelände 

 

Sie können diese Aufgabe selbst wahrnehmen. Sollten Sie nicht über entsprechende Fachkenntnisse verfügen, können Sie die Aufgaben einem geeigneten Dritten übertragen.

 

 

Durch diese Maßnahmen ergeben sich positive Effekte:

  • verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung auf notwendige und ggf. gemeinsam zu nutzende Einrichtungen verwiesen wird, deren nachträgliche Berücksichtigung das Bauvorhaben verteuern würde,  
  • Optimierung des Bauablaufes, indem Störungen vermieden, das Terminverzugsrisiko vermindert und die Qualität der geleisteten Arbeit erhöht wird,
  • Reduzierung der Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk, indem schon bei der Planung der Ausführung die erforderlichen Vorkehrungen für spätere Arbeiten berücksichtigt und in einer Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage dokumentiert werden.

 

Welche Aufgaben haben Sie als Bauherr nach Baustellenverordnung zu erfüllen?

 

Die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG sind bei der Planung immer zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 1 BaustellV)

 

Das Bauvorhaben vorankündigen

 

Baustellen mit einem voraussichtlichen Umfang von mehr als 30 Tagen Arbeitsdauer und mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder mehr als 500 Personentagen sind der zuständigen staatlichen Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt / Amt für Arbeitsschutz) zwei Wochen vor ihrer Einrichtung anzukündigen. Die Vorankündigung ist auf der Baustelle sichtbar auszuhängen und bei erheblichen Änderungen zu aktualisieren.

 

Einen Koordinator einsetzen

 

Je nach Art und Umfang des Bauvorhabens sind, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, für die Planung der Ausführung sowie für die Ausführung des Bauvorhabens ein, ggf. mehrere, Koordinatoren zu bestellen.

 

Der Koordinator hat für das Tätigwerden von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle die erforderlichen Maßnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu koordinieren und auf ihre Einhaltung zu achten. Der Koordinator muss geeignet sein, d.h. er muss über baufachliche und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse sowie über spezielle Koordinierungskenntnisse verfügen.

 

Die Bestellung muss rechtzeitig und schriftlich erfolgen.

 

 

Einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erarbeiten

 

Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan ist während der Planung der Bauausführung zu erarbeiten, wenn 

 

–  Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und eine Vorankündigung erforderlich ist oder 

 – Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig und gefährliche Arbeiten durchgeführt werden.  

 

Inhalt: 

 – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

 –

Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen.

 

 – Der Koordinator überwacht die Durchführung des Planes und passt ihn ggf. an geänderte Bedingungen an.  

   

Eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammenstellen

 

Die Unterlage ist vor der Ausschreibung der Bauleistungen zu erarbeiten und nach Abschluss des Bauvorhabens dem Bauherren zu übergeben. Sie ist bei Änderungen in der Planung und/oder Ausführung ggf. anzupassen. Die Unterlage ermöglicht ein sicheres und gesundheitsgerechtes späteres Arbeiten an der baulichen Anlage, z. B. bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten.

 

Inhalt: 

 

 – Aufstellung der zu erwartenden späteren Arbeiten an der baulichen Anlage und deren Häufigkeit;

 – Gefährdungsbeurteilung und Auswahl sicherheitstechnischer Einrichtungen.  

   

Auskunft und Beratung

 

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihren Architekten, Planer, vorlageberechtigten Bauingenieur oder fragen Sie die zuständige staatliche Behörde (in der Regel Gewerbeaufsichtsamt / Amt für Arbeitsschutz) oder ihren Unfallversicherungsträger.

 

Weitere Informationen finden Sie auch unter Links