Veranstaltungsbericht

22. Forum für Koordinatoren nach Baustellenverordnung - Bericht 2025

 

Am Freitag, den 28.03.2025 hatte der BDK zur jährlichen Fortbildungsveranstaltung eingeladen. 40 Mitglieder des BDK und weitere Koordinatoren folgten der Einladung diesmal zu einem neuen Veranstaltungsort nach Mü-Schwabing. In der Katholischen Akademie München wurden die Teilnehmer in ansprechenden Räumlichkeiten und bei guter Bewirtung empfangen. 

Dipl.-Ing. (FH) Stefan Deschermeier eröffnete das Forum und informierte über aktuelle Entwicklungen im Bereich der Koordination nach BaustellV. Als Präsident des BDK hält er Kontakte zu anderen Verbänden und hat eine beratende Aufgabe im Präsidium des Bundeskoordinatorentages. 

Nach 25 Jahren soll die Baustellenverordnung novelliert werden. Jedoch ist festzustellen, dass die Aufgaben der Baustellenverordnung vermehrt in Richtung direkter Arbeitsschutz interpretiert werden. 

Der Verband vertritt die Position, die Tätigkeiten nach Baustellenverordnung sollen begrenzt sein auf die Koordination der verschiedenen Unternehmen und Arbeiten auf der Baustelle, um einen wirksamen Arbeitsschutz im Zusammenspiel der Unternehmen zu gewährleisten. Der Arbeitsschutz selbst soll nach wie vor Aufgabe der einzelnen Unternehmer sein, die mit ihren Arbeitnehmern grds. die Verantwortung für die korrekte Anwendung der Arbeitsschutzregelungen tragen. Wichtig ist die Kontrolle und der Vollzug der Arbeitsschutzregeln. Aus dem Ausland erfährt man, dass es in anderen Ländern weniger Regeln gibt, aber eine gute Umsetzung.

Leider ist der Koordinator nach BaustellV immer noch kein fest etablierter Partner auf der Baustellte. Oft zu spät bestellt, wird er verfehlt als Kontrolle des Bauherrn ähnlich eines Bauleiters gesehen. Der BDK hat zusammen mit den anderen Verbänden, die sich für die gute Baukoordination einsetzen, ein starkes Interesse an einer Unterstützung des Ministeriums bei der zukünftigen Ausrichtung des Baustellenverordnung. 

Zum Abschluss gab Stefan Deschermeier Ergebnisse der aktuellen Umfrage unter Koordinatoren nach Baustellenverordnung bekannt. Es stellte sich heraus, viele Koordinatoren - meist Ingenieure mit Verantwortung - kalkulieren ihre Leistung zu einem geringen Stundensatz von € 75,- - € 100. Bessere Bezahlung ist zukünftig möglicherweise leichter erlangen, denn Koordinatorenleistungen werden sich voraussichtlich aus demografischen Gründen verknappen. Das Interesse bei jungen Ingenieuren an einer Ausbildung zum Koordinator nach 2 Berufsjahren ist nicht groß. Die Ausbildungen gehen zurück.

 

Andrea Bonner, Dipl.-Ing., BG Bau (Abteilung stoffliche Gefährdungen)

 

Es folgte der Vortrag von Dipl.-Ing. Andrea Bonner zu aktuellen Änderungen in der Gefahrstoffverordnung mit Schwerpunkt bei den neuen Regelungen zu Asbest. 

Die neuen Gefahrstoffverordnung entwickelt die nationalen Arbeitsschutzregelungen fort und passt sie - auch in der Umsetzung der Erkenntnisse aus dem nationalen Asbestdialog - an das EU-Recht an. Es wird ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen verankert, mit der Einführung von Veranlasserpflichten. 

Der Veranlasser (Auftraggeber, Bauherr) hat dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen, Da seit dem 31. Oktober 1993 die Verwendung von asbesthaltigen Produkten verboten ist, gilt für Gebäude, die vorher errichtet wurden eine Asbestvermutung, die zukünftig durch weitere Erkundung widerlegt werden muss. Den Unternehmer (Arbeitgeber) treffen die Pflichten zur weiteren Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung. Dazu wird von der BAuA zum Download die „Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden“ zur Verfügung gestellt. Gibt es einen positiven Nachweis sind nach Erstellung eines risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes asbestspezifische Schutzmaßnahmen zur ergreifen. § 11 der GefStoffV enthält verbotene Tätigkeiten und Verwendungsbeschränkungen für Asbest, als auch Ausnahmen von den Tätigkeitsbeschränkungen. § 11 a der GefStoffV enthält die besonderen Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest, angefangen von der Ermittlung des Risikobereiches, über die Anzeige der Tätigkeit bis hin zu Qualifikationsanforderungen für Verantwortliche, Aufsichtführende und Beschäftigte. In § 25 GefStoffV sind Übergangsvorschriften enthalten für besondere Pflichten z.B. für den Nachweis der Qualifikation von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Asbest ab 5.12.2027. Die BG Bau stellt zum Thema Asbest viele Unterstützungsangebote zur Verfügung wie einen Leitfaden für handwerkliche Tätigkeiten, ein Schutzpaket und Fortbildungen.

Die anschließende Diskussion mit der erfahrenen Referentin der BG Bau zeigte, dass das Thema Asbest schon in der Planungsphase von Sanierungen/Umbauten gesetzt werden sollte, nicht erst in der Ausführung beim Unternehmer. Sonst gibt es keine Planungssicherheit, weder bei den Kosten noch bei der Einhaltung von Terminen oder auch für die Entsorgung von Abfällen.

 

Wie gewohnt wurden die Teilnehmer von RA Sebastian Büchner über rechtliche Aspekte bei Bautätigkeiten informiert. Hierzu hatte der Referent drei Urteile im Gepäck. Im Fokus standen zum einen Umfang und Grenzen der Verkehrssicherungspflicht eines Bauherren gegenüber dem Nachbarn. In einem weiteren Fall beleuchtete er die Haftung eines Abbruchunternehmers für ein hinterlassenes Risiko einer längst abgeschlossenen Baumaßnahme. Das dritte Urteil befasste sich mit einem schweren Kranunfall mit tödlicher Verletzung aufgrund unzureichender Sicherung.  

RA Büchner stellte außerdem rechtliche Vorgaben und erforderliche Verhaltensweisen der Koordinatoren/innen gem. BaustellV bei Gefahr im Verzug vor. 

Anhand von Beispielen erörterte er die Handlungspflichten und -möglichkeiten, die mögliche strafrechtliche und zivilrechtliche Haftung, sowie vertragliche Ansprüche des Koordinators auf Vergütung eines möglicherweise entstanden tatsächlichen Mehraufwandes, wenn der Bauherr die Gefahr im Verzug zurechenbar mitverursacht hat.

 

Der 4. Referent, Falco Zanini, Mitglied des BDK, hatte als Baukoordinator, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Meister der Veranstaltungstechnik besondere Projekte zu begleiten. Mit seinem Bericht über UEFA-Stadien und die Sicherheit im Stadion aus Sicht des Koordinators gab er einen Einblick in seinen interessanten und umfassenden Auftrag bei der Betreuung der UEFA-EURO 2024 in Sachen Health&Safety Coordination. 

Nach Erläuterung der besonderen Struktur der Auftraggebers stellte er die vielfältigen komplexen Aufgaben und Herausforderungen dieser Tätigkeit vor. Neben baustellenähnlichen Aktivitäten wie z.B. Aufbau von Gerüsten und begehbaren Kabeltraversen, Bau von Zelten, Nutzungsänderungen von Räumen, viel Maschinen – und LKW-Verkehr war die Tätigkeit vieler Akteure zu koordinieren, wie z.B. Pyrotechnik, Broadcast – Installation von vielen Kameras etc. und fremdvergebene Hospitality. 14.000 Volunteers, die unzureichend betreut waren machten die Koordination nicht einfacher. ….. Herr Zanini stellte die Bewältigung der Aufgaben beeindruckend mit viel Engagement dar.

 

Dipl.-Ing. Dirk Voss, Koordinator und Sachverständiger für Asbest

 

Abschließend kam man noch einmal zum Thema Asbest. Dipl.-Ing. Dirk Voss, Koordinator und Sachverständiger für Asbest, stellte die neuen Regeln mit praktischen Beispielen aus der Sanierungspraxis vor. Die Teilnehmer erfuhren, wo Asbest auf der Baustelle zu finden ist (z.B. in asbesthaltigen Verkleidungen und Dacheindeckungen, Bitumenbahnen, Dampfsperren, Kleber, Fensterkitt, Bodenbeläge, Lüftungsleitungen, Wandfliesenmörtel, Wand und Deckenputzen, Farbanstrichen, Beschichtungen in und an Rohrleitungen, Spachtelmassen, Spritzschutz Stahlträger, Stopfmassen, Pappen, an Revisions- und Brandschutzklappen).

Er gab Hinweise zum Umgang mit Asbest. Was ist erlaubt? Welche organisatorischen Maßnahmen sind abhängig von der vorzunehmenden Risikobewertung nach beurteilter Faserfreisetzung zu treffen? Wie muss der Schutz ggf. aussehen? Er erläuterte anerkannte und genehmigte technische Verfahren nach TRGS 519 (derzeit in Überarbeitung). Die neue Gefahrstoffverordnung 2024 erlaubt keine feste Überdeckung und Überbauung an Asbestzement-Dächern oder AZ – Wand- und Deckenverkleidungen, z.B. auch keine Solarmodule.

 

Die Teilnehmer äußerten sich sehr positiv zum diesjährigen Forum. Die neue Örtlichkeit hat gut gefallen und mancher Teilnehmer hat im Anschluss den sonnigen Tag noch für einen Spaziergang durch den benachbarten Englischen Garten genossen.

 

 

 

 

Baustelle gesucht

 

Gerne möchten wir eine Baustellenbesichtigung anbieten. Wenn Sie ein interessante Baustelle haben oder kennen, die für Kollegen interessant ist, dann melden Sie sich doch bitte bei Susan Fischer, BDK-Bundesgeschäftsstelle (Tel. 089-57007233, info@bdk-baukoordinatoren.de.