Sicher haben sich inzwischen die Abläufe auf den Baustellen unter Coronabedingungen eingespielt. Dennoch wurde aus dem Mitgliederkreis an uns herangetragen, dass gelegentlich auf den Baustellen stichpunktartige Kontrollen zur Einhaltung der Corona-Regelungen von SiGe-Koordinatoren verlangt wurden.
Hierzu haben wir wie folgt Stellung bezogen:
Die Aufgabe der Umsetzung des erforderlichen Arbeitsschutzes bei den am Bau Beschäftigten ist von den Arbeitgebern sicherzustellen. Diese haben eine auch corona-entsprechende Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und ihre Arbeitnehmer entsprechend zu unterweisen. Ebenso haben die Arbeitgeber zu kontrollieren, ob die gesetzlichen und betrieblich getroffenen Coronamaßnahmen eingehalten werden.
Insbesondere sind gem. § 28 b Abs. 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Arbeitgeber verpflichtet zu kontrollieren, ob die am Bau Beschäftigten die erforderlichen 3-G-Regeln einhalten. Die zuständige Behörde kann gem. § 28 b Abs. 3 IfSG von jedem Arbeitgeber die zur Durchführung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte verlangen.
Den SiGe-Koordinator nach BaustellV trifft diese Kontrollpflicht nicht.
Die Aufgaben des Koordinators nach Baustellenverordnung liegen im Bereich der Planung und der Ausführung. Er hat in seinem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan u.a. die zusätzlichen Gefährdungen einer Vireninfektion zu berücksichtigen und gemeinsam mit dem Auftraggeber/Bauherrn und den beteiligten Firmen notwendige Maßnahmen auf der Baustelle abzustimmen; wie z.B. ausreichend dimensionierte gemeinsame Einrichtungen/Sanitäreinrichtungen sowie notwendige Hygienemaßnahmen (z.B. durch Festlegung eines besonderen Reinigungsrhythmus). Er hat in seinem SiGe-Plan neben den bekannten Gefahren der Baustelle bei der Koordination nach § 3 BaustellV auch Infektionsrisiken durch SARS-CoV-2 als gewerkübergreifende Gefährdungen nach Abschnitt 3.2 RAB 31 bzw. als betriebsübergreifende Gefährdungen zu berücksichtigen.
Die Aufgaben der Beteiligten – die Umsetzung der Corona-Maßnahmen betreffend – sind in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel im Anhang 1 für Baustellen beschrieben, zu finden über die Suchfunktion unter www.baua.de.