Entscheidung zur Vergütung von Leistungen nach BaustellV

Zusammenfassung – OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2004 – 14 W 63/03

Sachverhalt: Der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Architekten beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der er Vergütungsansprüche für die Tätigkeit des Architekten als Koordinator nach Baustellenverordnung geltend machen will. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die beabsichtigte Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe wurde vom Landgericht abgelehnt. Die Tätigkeit als Koordinator nach der Baustellenverordnung sei als eine Sonderleistung anzusehen, die nach § 5 Abs. 4 HOAI nur bei schriftlicher Honorarvereinbarung vergütungspflichtig sei. Weil es an einer schriftlichen Honorarvereinbarung fehle, könne Honorar für die Tätigkeit als Koordinator nicht verlangt werden. Gegen diese Entscheidung legte der Insolvenzverwalter Beschwerde ein, über die das OLG Celle mit Beschluss vom 05.07.2004 – 14 W 63/03 entschieden hat.

Das OLG sieht in der Tätigkeit als Koordinator nach Baustellenverordnung keine in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelte Leistung. Diese Tätigkeit sei eine arbeitschutzrechtliche Tätigkeit und keine unter die HOAI fallende Architekten- oder Ingenieurtätigkeit. Die HOAI als öffentliches Preisrecht knüpfe an bestimmte Leistungsbilder des Architekten und Ingenieurs an und schränke die Vertragsfreiheit insoweit aus bestimmten Gründen ein. Diese Einschränkung auch auf anderweitige Tätigkeiten auszudehnen, sei nicht gerechtfertigt und auch vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Da im vorliegenden Fall demzufolge eine gesetzliche und auch eine vertragliche Honorarregelung fehlte, sah das Gericht die geforderte Vergütung von 0,4 % der Nettobausumme im Rahmen des Üblichen. Das BGB regelt in § 632 (Werkverträge) bzw. § 612 (Dienstverträge) sinngemäß, dass die übliche Vergütung als stillschweigend vereinbart gilt, wenn keine Honorarvereinbarung für eine Leistung getroffen wurde und keine gesetzliche Regelung (wie z.B. die HOAI) die Vergütung regelt. Da es sowohl für Dienstverträge, als auch für Werkverträge bei Fehlen einer Honorarregelung auf die übliche Vergütung ankommt, konnte das Gericht offen lassen, welcher Vertragsart die Leistung des Koordinators nach Baustellenverordnung zuzuordnen ist.

Schlussfolgerung und Hinweis für die Praxis:  Bei der Tätigkeit als Koordinator nach Baustellenverordnung handelt es sich um eine Leistung, die nicht den Beschränkungen der HOAI unterliegt und für die das Honorar frei vereinbart werden kann. Aus Beweisgründen empfiehlt sich immer eine schriftliche Vereinbarung. Die Vergütung sollte nach realem Zeitaufwand nach vorheriger Kalkulation auch unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades für die Arbeitssicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Bau auf der konkreten Baustelle erfolgen. Ist einmal keine schriftliche Honorarvereinbarung vorab getroffen worden, so kann nach diesem Urteil 0,4 % der Nettobausumme abgerechnet werden. Das OLG deutete in seinem Urteil auch darauf hin, dass evtl. ein Honorar von 0,6 % im Rahmen des Üblichen liegen könne. Eine Entscheidung darüber liegt jedoch bisher noch nicht vor.

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