Architekten und Ingenieure: Berufshaftpflichtversicherung

Direktanspruch bei der Berufshaftpflichtversicherung abgewendet!

Der Deutsche Bundestag hat am 05.07.2007 die Reform des Versicherungsvertragsrechts verabschiedet. Im Rahmen der Gesamtreform wurde auch der für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten und Ingenieuren relevante Teil des Direktversicherungsanspruchs neu geregelt. Der BUNDESINGENIEUR- UND ARCHITEKTENVERBAND e.V. – BIAV hatte sich dabei mit einer Stellungnahme vom 14. Dezember 2006 gegen eine Erweiterung des bisher lediglich bei der Kfz-Versicherung geltenden Direktanspruchs bei der Berufshaftpflichtversicherung ausgesprochen.

Durch die Einführung eines Direktanspruchs, wie er in dem Entwurf des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts – VVG ursprünglich vorgesehen war, wären Vermögensschadenhaftpflichtversicherer sowie Haftpflichtversicherer generell in eine bedrohliche Situation geraten. Die Rechtsunsicherheit für die Zulässigkeit von Risikoabgrenzungen bei Pflichtversicherungen wären dadurch in das Außenverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten transportiert worden.

Insbesondere im Bereich der Architektenhaftpflichtversicherung wären bei entsprechend weitreichender Deckung ein mindestens 2,5-fache höherer Beitrag die Folge gewesen. Dies hätte wiederum nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsordnung DIW zu einem Rückgang der Beschäftigten in diesem Sektor um 10% geführt und bedeutet, dass ca. 12 000 Architekten ihre Tätigkeit hätten einstellen müssen, da die Zahlung für das vorgeschriebene einheitliche hohe Deckungsniveau ihre finanziellen Leistungsfähigkeiten überstiegen hätte.

Nach dem Beschluss des Bundestages wird der Geschädigte den Versicherer künftig nur in solchen Fällen unmittelbar in Anspruch nehmen können, wenn über das Vermögen des Schädigers ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, oder wenn der Aufenthalt des Schädigers unbekannt ist.

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