Rechtliches

Neue Informationspflichten: Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Am 17. Mai 2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-INFOV) in Kraft getreten. Diese Verordnung verpflichtet jeden Dienstleistungserbringer, also auch Architekten, Ingenieure, Planer, Sachverständige ebenso wie Anwälte etc., die dort aufgeführten Informationspflichten zu beachten. Die Regelung dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie des Europäischen Parlamentes.

In der Verordnung werden eine Reihe von Informationen aufgelistet, die nunmehr nachweisbar dem Kunden gegeben werden müssen. Dadurch soll für mehr Transparenz und Schutz vor bzw. bei Vertragsabschlüssen gesorgt werden.

Betroffen sind von den Informationspflichten ca. 3,3 Mio Unternehmen sowie Freiberufler und Freiberuflerinnen. Die Wirtschaftliche Gesamtbelastung wird auf ca. 94 Mio. geschätzt, die durch die Einführung dieser Verordnung der Wirtschaft entstehen!

Mitteilung der Informationen an den Dienstleistungsempfänger:

Der Dienstleistungserbringer hat die unten genannten Informationen wahlweise

1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus direkt mitzuteilen

2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind, (z. B. Aushang im Büro)

3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen (z.B. Veröffentlichung der Daten auf der Homepage und Mitteilung der Internetadresse) oder

4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Zeitpunkt und Form der Information:

Diese Informationen müssen dem Auftraggeber in klarer und verständlicher Form vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, wenn kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.

Inhalt der Information:

Die Verordnung unterscheidet zwischen stets zur Verfügung zu stellende Informationen und auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen.

a) Stets zur Verfügung zu stellende Informationen sind gemäß § 2 DL-InfoV:

1. Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,

2. Anschrift der Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere Telefonnummer, e-Mail-Adresse oder Faxnummer,

3. falls Eintragung in das das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

6. Benennung der (gesetzlichen) Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen

7. gegebenenfalls die verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,

8. gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

b) Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen gemäß § 3 der DL-InfoV sind:

1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

(z.B. Hinweis auf das Baukammerngesetz bzw. Durchführungsverordnung zum Baukammergesetz und wo diese eingesehen werden können)

2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden, (z.B. Beteiligung an einem gewerblichen Unternehmen)

3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und

4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen. (z.B. Adresse der Schlichtungsstelle bei der zuständigen Architektenkammer und der Hinweis darauf, dass das Verfahren freiwillig erfolg und mit Kosten verbunden ist).

Zu beachten ist, dass diese Informationen stets in allen ausführlichen Informationsunterlagen enthalten sein müssen.


Was ist noch zu beachten?


– Erforderliche Preisangaben

Sofern der Dienstleistungsempfänger kein Letzverbraucher (wie privater Bauherrr) ist, müssen von dem Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1. sofern er den Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen

2. sofern er den Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

Der "schutzbedürftige" Letztverbraucher wird bereits schon von der Preisangabenverordnung geschützt, deshalb werden durch die DL-InfoV nur die Preisangaben gegenüber dem Dienstleistungsempfänger geregelt, die nicht bereits unter diese Preisangabenverordnung fallen.

– Verbot diskriminierender Bestimmungen gemäß § 5 DL- InfoV

Der Dienstleistungserbringer darf keine Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten. Dies gilt nicht für Unterschiede bei den Zugangsbedingungen, die unmittelbar durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind.

Folgen der Nichtbeachtung dieser DL-InfoV

Wer eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen § 3 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten ist, oder entgegen § 5 Satz 1 Bedingungen bekannt macht, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung handelt und kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Weiterhin können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen.

Gewerbesteuerfreiheit für Freiberufler rechtmäßig!

In seinem Beschluss vom 15.01.2008 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Nichteinbeziehung der freien Berufe in die Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Danach liegt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung mit gewerbesteuerpflichtigen Betrieben nicht vor, weil kleinere Unternehmen, wie Freiberufler sie zumeist sind, die Infrastruktur nicht so belasten wie gewerbesteuerpflichtige Unternehmen.
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte die Privilegierung der Freiberufler für grundgesetzwidrig gehalten, weil sich deren Arbeitsbedingungen inzwischen nicht mehr wesentlich von denen der Gewerbebetriebe unterschieden.
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Gewerbesteuer nach wie vor als pauschaler Ausgleich für die Infrastrukturlasten der produktions- und personalintensiveren Betriebe gerechtfertigt. Zwar seien die Unterschiede teilweise geringer geworden, allerdings werde dieser Entwicklung dadurch Rechnung getragen, dass kleinere Gewerbebetriebe durch höhere Freibeträge weitgehend von der Gewerbesteuer befreit seien, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Begründung.

 


Neu ab 01.07.2008:  Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) tritt am 1.Juli 2008 in Kraft und löst damit das Rechtsberatungsgesetz ab.
Das RDG erlaubt in Zukunft auch Nichtanwälten die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit als Nebenleistung erbracht werden.
So dürfen beispielsweise Architekten und Ingenieure künftig im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten. Diese Nebenleistung muss allerdings zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören oder der mit der Haupttätigkeit verbundenen Pflichten notwendig sein.
Im Interesse einer sachgerechten, unabhängigen Rechtsberatung bleibt es auch in Zukunft bei dem Grundsatz, dass die Vertretung vor Gericht, ebenso wie die außergerichtliche Beratung in den Händen der Anwälte bleibt, jedoch gibt es nun einige Öffnungen, wonach auch anderen Berufgruppen eine Rechtsberatung erlaubt wird.

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