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Stellungnahme:
In der Zeitschrift baurecht 7/2002 wurde folgender Artikel von Baumeister Dipl.-Ing. (FH) Friedrich Hornik, Metten veröffentlicht. Wir danken dem Herausgeber der Zeitschrift für die Zustimmung zur Veröffenlichung auf unserer Homepage.
Die Baustellenverordnung verpflichtet den Bauherrn (BaustellV § 4 Beauftragung) bei der Planung eines Bauvorhabens (BaustellV) § 2 (1), insbesondere bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Bemessung der Ausführzeiten, für diese Arbeiten, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes zu berücksichtigen.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §4) hat der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den Allgemeinen Grundsätzen Nr. 1 bis 8. auszugehen. Den Bauherrn dürften jedoch nur die Nr.1 bis 5. betreffen, weil er auf die Bestimmungen der Nr. 6 bis 8. keinen unmittelbaren Einfluß hat.
Nach diesen allgemeinen Grundsätzen des ArbSchG sind somit bei der Bemessung der Bauzeit die Baumethoden und Bauverfahren und der Bauablauf mit dem Ziel zu planen, die Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen auf dem Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen (Bauablaufplan).
Dabei ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit der Bauarbeit möglichst vermieden wird.
Gefahren auf der Baustelle sind an der Quelle zu bekämpfen und der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse sind zu berücksichtigen und die kollektiven Schutzmaßnahmen sind vorrangig vor individuellen Schutzmaßnahmen (gemeinsam genutzte Gerüste).
Das bedeutet, dass diese gesetzlichen Vorgaben die Dauer der Bauzeit direkt beeinflussen. Somit ist in der Planungsphase noch vor der Ausschreibung der Bauleistungen und vor Vergabe der Aufträge durch den Bauherrn an die Bauunternehmer die Bauzeit zu planen.
Die Bestimmungen der VOB/A §11 - Ausführungsfristen - sind nunmehr durch die Baustellenverordnung und das Arbeitsschutzgesetz ergänzt worden.
Es wird für die Bauherrn, die Planer und die Bauwirtschaft von Bedeutung sein, falls demnächst in einem Streitfall höchstrichterlich entschieden wird, ob auf einer Baustelle ein Störfall mit einem Unfall auch dann passiert wäre, wenn die Bemessung der Bauzeit nach den Bestimmungen der Baustellenverordung und des Arbeitsschutzgesetzes erfolgt wäre.
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