Vorankündigung

7. Bundeskoordina-torentag in Berlin
10. November 2011

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5. Bundeskoordinatorentag in Berlin

Am 15.10.2009 fand der 5. Bundeskoordinatorentag in Berlin statt. Der Verband war dort mit Vizepräsident Friedrich Hornik und der Sektionsvorsitzenden Angelika Baur vertreten. Der Bericht über den Koordinatorentag und die einzelnen Fachvorträge wurden auf der Webseite www.bundeskoordinatorentag.de veröffentlicht.

 

Baustellenbesichtigung für Mitglieder

BDK besichtigt Skyline Tower in München

Baustellenbesichtigung Am 29.05.2009 ermöglichte unser Kollege Werner Frank zusammen mit Ingrid Hillner (DIAA) eine Besichtigung der wohl derzeit bekanntesten Baustelle in München. Die Führung über die Baustelle leitete Guido Schmidt, der die Koordination nach BaustellV innehat. Der Schwerpunkt der Koordination bestand vor allem in der Planungsphase, welche auch Auswirkungen für die späteren Arbeiten (sog. Unterlage) hatte. Diese wurden seitens des planenden Architekten als nachrangig betrachtet und daher auch in der Ausführung nicht berücksichtigt. Durch das Hinwirken des Koordinators wurden jene Mängel ausreichend früh beseitigt, obwohl sich auch namhafte Architekturbüros wie Murphy/Jahn hier über die planerische Umsetzung in der Ausführung sowie spätere Arbeiten (z. B. Fenster putzen) außen vor halten wollten. Die Begründung gegenüber des Bauherrn ist immer die gleiche: Dies sei Aufgabe des Koordinators, welche es jedoch nicht ist!

Die Ausführungsphase des Koordinators läuft ähnlich wie auf Kleinbaustellen. Verständigungsschwierigkeiten mit dem gewerblichen Personal, vereinzelt keine persönliche Schutzausrüstung (Helme und Sicherheitsschuhe), unsichere Verkehrswege innerhalb der Baustelle, … Der tägliche Einsatz des Koordinators ist mit immer den gleichen Hinweisen an das Personal unerlässlich.

Kurzbeschreibung des Bauwerks:

Die Bayerische Bau und Immobilien Gruppe errichtet in der Münchner „Parkstadt Schwabing“ den „Skyline Tower“. Das Ensemble besteht aus einem 23-geschossigen Hochhaus und vier 5- und 7-geschossigen Campusgebäuden. Insgesamt entstehen rund 44.000 Quadratmeter Geschossfläche auf einem 13.800 Quadratmeter großen Grundstück. Der Entwurf für den „Skyline Tower“ stammt von dem international bekannten Architekten Helmut Jahn aus Chicago.

Mit seiner transparenten Stahl-Glas-Konstruktion soll der „Skyline Tower“ städtebauliche Akzente setzen. Das herausragende Gebäude-Ensemble wird im Norden der Parkstadt Schwabing den markanten Abschluss des Viertels bilden. „Der ‚Skyline Tower’ wird mit seiner einzigartigen Architektur nicht nur die Silhouette Münchens eindrucksvoll ergänzen. Er ist architektonischer Schlusspunkt der Parkstadt Schwabing und zugleich Eingangstor zur Stadt - gut sichtbar für alle, die über die A9 nach München kommen. Der Startschuss für die Hochbau-Arbeiten fiel im Frühjahr 2008, die geplante Bauzeit beträgt 24 Monate. Das Investitionsvolumen beträgt rund 200 Millionen Euro.

Dipl.-Ing. Georg Gaßner, Dachau

 

 

10. Forum für Koordinatoren nach Baustellenverordnung

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Im Gespräch vlnr: Friedrich Hornik, Vizepräsident BDK; Wolfgang Strampe, Sicherheitsingenieur, Referent; Stefan Deschermeier, Sektionsvorsitzender BDK
Zum 10. Mal trafen sich am 27.02.2009 wieder zahlreiche BDK-Mitglieder beim jährlichen Forum, um sich über die Entwicklungen im Bereich Koordination nach BaustellV zur informieren und praktische Erfahrungen auszutauschen. Anlässlich dieses Jubiläums blickte Dipl.-Ing. (FH) Friedrich Hornik zurück zu den Anfängen der Baustellenverordung 1998. Unter den Kritikern war seinerzeit auch der damalige Ministerpräsident Bayerns Edmund Stoiber, der mit der Umsetzung der EU-Baustellenrichtlinie durch die Baustellenverordnung eine Verteuerung der Bauvorhaben um 6-8% prophezeite. Die Befürworter sahen hingegen die Vorteile: frühzeitige Planung arbeitssicherer Bauverfahren, gemeinsam genutzte Sicherheitseinrichtungen, dadurch besseres technisches Ergebnis und Kosteneinsparungen, Vorteile für das Baugewerbe, neue Aufgaben für mittelständische Ingenieur- und Architekturbüros.

Die Bemühungen die Baustellenverordnung zu einem Gewinn für alle zu machen halten auch nach 10-jähriger Praxis an. Nach einer Untersuchung zur Umsetzung der BaustellenV bei ausgewählten Bauvorhaben und dem Ende November 2005 veröffentlichten Schlussbericht des RKW e.V. und der TU Dresden wurden von den Verbänden - darunter auch dem BDK - Stellungnahmen für erforderliche nachbessernde Maßnahmen abgegeben. Daneben arbeitete Vizepräsident Hornik für den BDK zwecks stetiger Verbesserung der Koordinatorentätigkeit nach BaustellV in verschiedenen Ausschüssen bei der BAuA (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin) , der Ingenieurekammer-Bau, dem AHO und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zur Vorbereitung der inzwischen jährlich stattfindenden Bundeskoordinatorentage in Berlin mit. Neuestes Projekt ist ein Forschungsvorhaben der BAuA zur Entwicklung eines Leitbildes Gute Koordination (Informationen unter http://www.leitbild-gute-koordination.de/).

Herr Hornik wird auch hier die langjährigen Erfahrungen und Erwartungen der Koordinatoren mit einbringen. Rechtsanwalt Sebastian Büchner informierte die Teilnehmer über das am 01.07.2008 in Kraft getretene Rechtsdienstleistungsgesetz. Das Gesetz stellt klar, dass Rechtsberatung tendenziell grundsätzlich von Rechtsanwälten durchzuführen ist. Gem. § 5 Abs. 1 RDG sind aber Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der Koordinator Bauherren z.B. bei Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften verstärkt rechtlich beraten sollte. Andererseits kann der Koordinator nicht bei jeder Bitte um Auskunft auf einen Anwalt verweisen Zu Bedenken ist immer: Der Koordinator ist meist nicht zu Rechtsrat verpflichtet. Wenn aber ein Rat gegeben wird, sollte er richtig sein: Der Koordinator haftet namlich, wenn der Tip falsch war. So dürfte es z.B. unproblematisch sein, wenn der Koordinator einem Bauunternehmer rät einen Brief an die bauausführende Firma zu senden und zur sofortigen Beachtung der Sicherheitsvorschriften aufzufordern. Eindeutig nicht zu den Nebenleistungen eines Ingenieurs gehört z.B. die Vertragsgestaltung. Er sollte sich deshalb nicht dazu hinreißen lassen aus Gefälligkeit Verträge aus der Schublade zur Verfügung zu stellen. Im Zweifel ist es besser, dem Bauherren mitzuteilen, dass man für die Klärung der Rechtsfragen nicht zuständig sei. Darüber hinaus berichtete Büchner von zwei wichtigen Urteilen des BGH aus dem Baubereich:

1. Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als Ganzes vereinbart ist. (Teil des Leitsatzes BGH, Urteil vom 24.07.2008 – VII ZR 55/07) Die VOB Teil B berücksichtigt den Verbraucherschutz nicht ausreichend und entspricht in vielen Punkten nicht den Gedanken des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung ab 2002. Folge: Wird die VOB Teil B vereinbart werden alle Regelungen dahingehend überprüft, ob der Vertragspartner unangemessen benachteiligt ist, weil der Verwender der VOB Teil B durch Einbeziehung der VOB – Regeln über das Vertragsziel hinausgeschossen ist. Der Verwender trägt daher zukünftig das Risiko, dass einzelne Klauseln der VOB Teil B bei Benachteiligung vom Gericht für unwirksam erklärt werden. Um dieses Risiko zu umgehen empfiehlt Büchner Verträge nur mit einzelnen Regelungen aus der VOB Teil B zu ergänzen, die der Verwender für sinnvoll hält.

2. Den Bauherren trifft jedenfalls die Obliegenheit, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Nimmt er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch, muss er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen. (Leitsätze BGH, Urteil vom 27.11.2008 – VII ZR 206/06) Dieses Urteil betrifft die gesamtschuldnerische Haftung zwischen verschiedenen Baubeteiligten. Bekanntlich kann bei Baumängeln jeder Verantwortliche vom Bauherrn in Anspruch genommen werden. Der Bauüberwachende schuldet neben der Überwachung der Bauausführung auch die Planungsprüfung, d.h. er haftet neben dem Bauunternehmer auch dann, wenn ein erkennbarer Planungsfehler zugrunde lag, als Gesamtschuldner. Nach dem neuen Urteil kann jetzt bei einem Planungsfehler nicht mehr 100% vom Bauüberwacher verlangt werden. Das bedeutet: Bei Bauausführungsfehlern haften Unternehmer und Überwacher zu 100 % als Gesamtschuldner. Bei Planungsfehlern kann nicht mehr 100% vom Überwacher verlangt werden.

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Dipl.-Ing. (FH) F. Hornik
Sicherheitsingenieur Dipl.-Ing. Wolfgang Strampe stellte die aktuellen bzw. in Vorbereitung befindlichen Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) und Arbeitsstättenregeln (ASR) vor. Dabei hat der Koordinator nur zu prüfen: Ist eine Gefährdungsermittlung vorhanden und entsteht aus der fehlenden Gefährdungsbeurteilung eine Gefahr für die Arbeiter auf der Baustelle? Der Koordinator ist generell nicht verantwortlich für den betrieblichen Arbeitsschutz. Der Koordinator hat an erster Stelle staatliches Recht zu beachten, daneben Unfallverhütungsvorschriften (UVV) solange sie noch gültig sind und nicht von einer neuen Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) abgelöst wurden. Schließlich präsentierte Dipl.-Ing. Cornelia Klaubert das Forschungsprojekt Virtuelle Baustelle des Bayerischen Forschungsverbundes, das gemeinsam mit vielen Projektpartnern aus der Industrie in Auftrag gegeben wurde. Ziel des Projekts ist die ganzheitliche Abbildung eines komplexen Bauvorhabens in einem digitalen Baustellenmodell. Damit soll langfristig die Qualität der Planungen erhöht und eine termin- und kostengenaue Abwicklung ermöglicht werden. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Bauwirtschaft könnte dadurch nachhaltig gestärkt werden.(mehr Informationen: www.forbau.de) Mit einer Diskussion über die neu vorgestellten technischen Möglichkeiten wurde das Forum bei einem kleinen Umtrunk anlässlich der 10. Veranstaltung beendet.

 

Bericht über das 9. Forum für Koordinatoren nach BaustellenV

Etwas früher im Jahr als üblich fand am 29.02.2008 mit 45 Teilnehmern das 9. Forum für Koordinatoren nach BaustellenV in München statt. 

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RA Sebastian Büchner
 
 

Dipl.-Ing. (FH) Friedrich Hornik eröffnete das Forum mit ergänzenden Anmerkungen zu den Vorträgen anlässlich des 3. Bundeskoordinatorentages am 08. November in Berlin.
Der Bericht der Organisatoren über die Veranstaltung und die einzelnen Fachvorträge können unter http://www.baua.de/ eingesehen und als pdf heruntergeladen werden.
Herr Hornik gab eine Zusammenfassung der Vorträge und dokumentierte die gewonnenen Erkenntnisse. 8. Baukoordinatorenforum
Er berichtete unter anderem auch über den Stand der Regeln und Handlungsanleitungen zur Konkretisierung der Arbeitsschutzvorschriften. Hier gibt es derzeit 5 Ausschüsse, die sich damit beschäftigen. Insgesamt sollen es etwa 250 Regeln werden, deren gesetzliche Grundlage in der Betriebssicherheitsverordnung verankert ist. Die Ausschüsse werden die Regeln ausarbeiten. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften gelten solange weiter bis sie außer Kraft gesetzt werden, wenn es eine dementsprechende Regel gibt. 
 


RA Sebastian Büchner berichtete über einen Baustellenunfall und die Folgen.
Sachverhalt: Ein Baukran wurde mittels Fernbedienung eine Woche auf einer Baustelle eingesetzt. Es wurden täglich Paletten mit Steinen bewegt. Nach ein paar Tagen drehte sich der Kran bei dem Versuch eine Palette mit Steinen zu bewegen und stürzt um. Ein Person wurde schwer verletzt.
Im Ermittlungsverfahren stellte sich heraus: Die Steinpalette sah genauso schwer aus, wie an den Tagen vorher, war in Wirklichkeit aber schwerer. Der Kran war bei der Aufstellung durch Drittfirma auf Standfestigkeit überprüft worden. Der Probelauf war schriftlich bestätigt. Der Kranführer verfügte zwar über eine langjährige unfallfreie praktische Erfahrung, konnte aber keinen Befähigungsnachweis vorlegen.
Es hatte keine Funktionsprüfung des Notendschalters stattgefunden - nicht an dem betreffenden Tag und auch schon lange vorher nicht, da der Schalter eingerostet war.
Fraglich war also: Darf ein Unternehmer einen solchen Mann, der zwar langjährige Erfahrung hat, aber keinen Befähigungsnachweis, einstellen? Nach der UVV Krane BGV D 6 § 29 Abs. 1 Nr. 3 mit Durchführungsanweisung dürfen Krane nur von Personen geführt werden, die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu idR durch eine Prüfung oder einen Lehrgang nachgewiesen haben (Durchführungsanweisung DA zu § 29 Abs. 1 Nr. 3).
Hierzu gibt es einen Musterbefähigungsnachweis für die schriftliche Beauftragung des Kranführers durch den Unternehmer, in dem auch eingetragen werden muss, woher der Kranführer seine Befähigung hat.
Der Kranführer hat gem. § 30 Abs. 1 der UVV Krane BGV D 6 die Pflicht bei Arbeitsbeginn die Funktion der Bremsen und Notendhalteeinrichtungen zu prüfen und gem. § 30 Abs. 2 bei Mängeln, die die Sicherheit gefährden, den Kranbetrieb einzustellen.
In Betracht kam hier für die Verantwortlichen eine Bestrafung nach § 222 StGB wegen fahrlässiger Tötung, nach § 229 StGB wegen fahrlässiger Körperverletzung, § 319 StGB wegen Baugefährdung und § 7 Abs. 2 BaustellV iVm § 26 Nr. 2 ArbeitsschutzG mit unterschiedlichen Strafrahmen von 1 bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Über den genauen Ausgang des Prozesses konnte nicht berichtet werden. 

Dipl.-Ing. (FH) Hornik
Dipl.-Ing. (FH) Hornik
 

Welche Aufgaben und Pflichten hätte in diesem Fall der Koordinator nach BaustellenV gehabt und inwieweit könnte er in einem solchen Fall zur Verantwortung gezogen werden?
Der Koordinator hat nicht dieselbe Verantwortung wie der Unternehmer. Ein Vorsatz käme hier nicht in Betracht, höchstens Fahrlässigkeit.
Nach Auffassung von RA Büchner muss der Koordinator die Eignung des Kranführers nicht prüfen. Er muss weder den Kranführerschein prüfen, noch die ordnungsgemäße Tätigkeit oder Fehler des Kranführers. Er muss auch nicht alle Notendschalter prüfen.
Die Aufgabe des Koordinators ist die Prävention. Unter diesem Gesichtspunkt sollte er überall dort, wo Gefahrenpunkte erkennbar sind, tätig werden und Ergebnisse im Besprechungsprotokoll festgehalten werden.
Der Koordinator sollte die Grobkonstellation prüfen, sich den Standsicherheitsnachweis des Kranes anschauen evtl. das Krankontrollbuch einsehen. Der Standsicherheitsnachweis sollte ordentlich sein, einfache handschriftliche Notizen oder Schmierzettel können auf eine Gefahrenquelle hindeuten. Ebenso sollte der Koordinator tätig werden, falls es Anhaltspunkte für eine nicht ausreichende Befähigung des Kranführer gibt. Eine Pflicht des Koordinators, sich den Befähigungsnachweis des Kranführers zeigen zu lassen, kann nicht angenommen werden. Es ist aber eigentlich sinnvoll und kann zur Sicherheit empfohlen werden.



 
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