Vorankündigung

7. Bundeskoordina-torentag in Berlin
10. November 2011

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BDK-Baustellenbesichtigung der neuen ADAC-Zentrale

Am 25.06.2010 bot der BDK interessierten Mitgliedern wieder eine Baustellenbesichtigung an. Von 10.00 bis 13.00 Uhr führten die beiden zuständigen Koordinatoren, Dipl.-Ing. Wolfgang Funke und Dipl.-Ing. Michael Pötschke über die Baustelle, die derzeit bereits 13 Stockwerke erreicht hat.

Am 25.06.2010 bot der BDK interessierten Mitgliedern wieder eine Baustellenbesichtigung an. Von 10.00 bis 13.00 Uhr führten die beiden zuständigen Koordinatoren, Dipl.-Ing. Wolfgang Funke und Dipl.-Ing. Michael Pötschke über die Baustelle, die derzeit bereits 13 Stockwerke erreicht hat. 22 Stockwerke soll das eindrucksvolle Gebäude bis zur Fertigstellung 2011 zählen.

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Angefangen mit einer kurzen Erläuterung der Grundrisspläne startete die Führung durch das Untergeschoss, das über der U-Bahn auf schätzungsweise 200 Betonpfählen errichtet ist.

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In Anschluss ging es hoch hinauf bis auf die letzte Arbeitebene, von der die Teilnehmer schon jetzt einen herrlichen Rundblick über das sonnige München hatten. Die oberen Rohbauarbeiten erfolgen für die Arbeiter jeweils mit Wetterschutz und Windschild.
Derzeit sind ca. 180 bis 200 Arbeiter auf der Baustelle beschäftigt, in Spitzenzeiten während des Innenausbaus wird die Zahl bis auf 450 Arbeiter anwachsen.

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Bisher gab es ein paar kleinere Unfälle auf der Baustelle und einen gravierenderen Unfall, der aufgrund eines Kommunikationsfehlers mit den Kollegen zu einem Sturz eines Arbeiters aus etwa 4 m Höhe mit mehreren Knochenbrüchen führte. Die Baustelle wird von einem der Koordinatoren ständig betreut. Der zweite wird etwa alle 2 Wochen hinzugezogen. Alle 4-6 Wochen trifft sich der sog. Sicherheitskreis, der neben den Koordinatoren aus etwa 8/9 Vertretern der Gewerbeaufsicht, der Bau-Berufsgenossenschaft, dem medizinischen Dienst und wechselnden Sicherheitsfachkräften der verschiedenen Firmen besteht.

Auch die Arbeiten an der Atriumüberdachung über dem sog. späteren Ausstellungsbereich "ADAC-Welt" konnten die Teilnehmer besichtigen. Die Montage erfolgt auf speziellen hierfür mit Spanngurten angebrachten begehbaren Netzen.

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  Zum Abschluss der Begehung lud die Fa. Züblin zu einer kleinen Erfrischung ein, bei der noch einige Fragen beantwortet wurden und die Teilnehmer ihre Baustellenerfahrungen untereinander austauschen konnten.
Der BDK bedankt sich sehr bei der Fa. Züblin und ganz besonders bei Herrn Pötschke und BDK-Mitglied Funke, der die Besichtigung überhaupt möglich machte.

 

 

11. Forum für Koordinatoren nach Baustellenverordnung

Am 26. Februar 2010 fand im Münchner Bauzentrum das 11. Forum für Koordinatoren nach Baustellenverordnung statt. Die Teilnehmer wurden von den 4 Referenten über aktuelle Entwicklungen, praktische Umsetzung und rechtliche Rahmenbedingungen informiert.

Zu Beginn der Veranstaltung berichtete Dipl.-Ing. (FH) Friedrich Hornik von seiner Arbeit in den verschiedenen Gremien, die sich mit der Umsetzung der Baustellenverordnung befassen.
 
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Als Mitglied der Fachkommission Baustellenverordnung beim AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V. gab er bekannt, dass der AHO in Ergänzung der Forderung des Bundesrates nach einer weiteren Modernisierung und redaktionellen Überarbeitung der HOAI (Entschließung vom 12. Juni 2009) auch die Aufnahme der Leistungsbilder Brandschutz und Baustellenverordnung gefordert hat. Die Fachkommission Baustellenverordnung arbeitet derzeit noch an der Neuauflage des Heftes Praxishilfe zur Honorarermittlung für Leistungen nach Baustellenverordnung, Nr. 15 der Schriftenreihe des AHO. Es ist geplant das Heft im Herbst 2010 zu veröffentlichen.
Die Ergebnisse der Untersuchung Umsetzung der Baustellenverordnung bei ausgewählten Bauvorhaben (2003-2005) und die Stellungnahmen zu dieser Beurteilung haben dazu veranlasst ein "Leitbild Koordination nach Baustellenverordnung" zu formulieren, welches von allen einschlägigen Organisationen und Verbänden unterstützt und im Herbst veröffentlicht wird. Das Leitbild soll den Nutzen der BaustellV für alle am Bau Beteiligten Bauherren, Investoren, Planer, Unternehmer, Sonderfachleute und Bauarbeiter deutlich machen.
Um die EU Kommission bzgl. des Aktionsprogramms zum Bürokratieabbau zu beraten, wurde die HIGH LEVEL GROUP - HLG (Stoiber Gruppe) eingerichtet. Die HLG hat insgesamt 260 Vorschläge zum Bürokratieabbau eingereicht, die insges. 40 Mrd Euro einsparen könnten, darunter auch einzelne Vorschläge zur Baustellenverordnung. Es bleibt abzuwarten, wie der Ausschuss für Arbeitssicherheit der EU Kommission diese Vorschläge in die EU BauRili 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 übernimmt, die dann in der Baustellenverordnung umzusetzen wären.

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Zum Thema Baustellenverordnung sind in der letzten Zeit keine neuen Gerichtsentscheidungen ergangen. Deshalb sprach RA Sebastian Büchner andere wichtige bauvertragliche Problembereiche an. In der VOB/B, die bereits veröffentlicht, aber erst in Kürze mit Verabschiedung der Vergabeverordnung VgV in Kraft treten wird, sind Zusatzbedingungen für die Abwicklung des Bauvertrages geregelt. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ihre Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn Sie in den Vertrag mit einbezogen werden. Damit unterliegen diese den der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Folge ist: Man kann sich nicht darauf verlassen, dass die in den Vertrag einbezogenen Regelungen der VOB/B im Verhältnis zu einem privaten Bauherren gelten. Im Ergebnis führt eine gerichtliche AGB-Kontrolle dazu, dass alle Regelungen die für den Bauherren gut sind gelten, aber alle, die positiv für den Verwender sind und den Bauherrn evtl. benachteiligen, unwirksam sind. Aus diesem Grund vereinbart RA Büchner bei der Mandantenberatung die VOB/B generell nicht mehr. Es werden nur einzelne Klauseln ausgewählt, die für den Mandanten wichtig sind.
Ein weiteres von der Rechtsprechung neu beurteiltes Rechtsproblem stellte Büchner vor. So wird vom BGH ein Vertrag mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglichen Sachen nicht mehr nach Werkvertragsrecht beurteilt, es sei denn die Herstellung stellt den Schwerpunkt des Vertrages dar. Wesentliche Folge ist, die Gewährleistungsfrist läuft nicht mit einer nicht mehr notwendigen Abnahme, sondern mit Übergabe der Sache. Eine unverzügliche Untersuchung auf Mängel bei Anlieferung und Anzeigepflicht gem. § 381 Abs.2 und § 377 HGB ist erforderlich. (BGH, Urteil v. 23.07.2009, AZ: VII ZR 151/08)

Über die Umsetzung de Baustellenverordnug in der Sanierungspraxis informierte Dipl.-Ing. Karin Wüst vom Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin.
Anhand von praktischen Beispielen stellte sie die Pflichten und Aufgaben der beteiligten Personen dar, des Bauherren, des Bauleiters, der Firmen, des Koordinators nach Baustellenverordnung. Sie beschrieb auch die Aktivitäten der Behörden und die Folgen von Pflichtverstößen. Insbesondere sind bei der Sanierung im Gebäude befindliche Gefahrstoffe zu ermitteln und dementsprechend in Frage kommende Arbeitsverfahren aufzuwählen und die Baustelle so zu organisieren, dass Maßnahmen getroffen werden, Gefahren wirksam zu begegnen. Alle am Bau Beteiligten müssen hierbei zusammenwirken. Die beteiligten Firmen müssen dem Koordinator die sicherheitsrelevanten Informationen - Gefährdungsbeurteilung - zu den Tätigkeiten zur Verfügung stellen. Wichtig ist bei der Sanierung von Gebäuden auch mit Hilfe des Gefahrstoffkatasters festzustellen, ob Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausgeführt werden bzw. ob diese durch die Tätigkeit entstehen können.
Weitere hilfreiche Informationen, z.B. Handlungsanleitungen, Hinweise und Merkblätter zum Umgang mit Gefahrstoffen, sind auf der Webseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit zu finden, www.berlin.de/lagetsi/download/hinweise_merkblaetter.html

Zum Abschluss gab Ass. Ursula Behrendsen, Leiterin des Zentralreferats "Rechtsfragen der Prävention" bei der BG BAU, einen Überblick über die Neuordnung im Arbeitsschutzrecht. Im Regelfall ist der Arbeitgeber der Adressat von Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Technische Regeln, Richtlinien, Unfallverhütungsvorschriften, BGR 500, BGI´s). Es wird zukünftig weniger detaillierte Verhaltensanforderungen geben, was einerseits den Arbeitgebern einen Spielraum an die Situation angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen zulässt, andererseits aber die eigene Verantwortung der Arbeitgeber zur Erfüllung der ihm auferlegten Pflichten erweitert. Grundlage für erforderliche Maßnahmen ist immer die Gefährdungsbeurteilung gem. § 5 ArbschG. Die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen erfolgt dann nach den erarbeiteten Technischen Regeln und Richtlinien. Solange Unfallverhütungsvorschriften noch in Kraft sind, sind diese auf jeden Fall anzuwenden. Eine Orientierung auch an außer Kraft gesetzten UVV ist ebenfall sinnvoll, da derzeit oft nicht klar ist, welche UVV noch gelten, und sie nach wie vor wertvolle Hilfestellung für die zu treffenden Maßnahmen geben können.
 
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